Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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ordnung entsprechenden Fällen der Antrag bei der Kreishauptmannschaft unmittelbar 
angebracht werden. 
8 54. 
Zu § 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die er- 
folgte Ausdehnung desselben zurückgenommen oder in den Fällen des § 62 Abs. 2 der 
Gewerbeordnung die Erlaubniß versagt oder zurückgenommen, so richtet sich das Ver- 
fahren der Kreishauptmannschaft als Behörde erster Instanz nach den oben im § 19 
unter b enthaltenen Bestimmungen. 
Ist die Ertheilung eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 Abs. 2 der. 
Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß von Haus aus versagt, jedoch auf Grund be- 
antragten mündlichen Verfahrens oder in Folge eingewendeten Recurses vom Ministe- 
rium des Innern nachmals beschlossen worden, so bedarf es keiner besonderen schriftlichen 
Bescheidung, sondern es genügt die Aus= und Zufertigung des Wandergewerbescheins, 
beziehentlich der Vermerk der Erlaubniß im Wandergewerbescheine. 
Wird die Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung) versagt oder nach dem § 59 a der Gewerbeordnung der Gewerbebetrieb unter- 
sagt, so gelten die oben im § 19 unter d enthaltenen Bestimmungen. 
Ist die Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses von Haus aus versagt, aber 
auf eingewendeten Recurs von der Kreishauptmannschaft ertheilt worden, so bedarf es 
ebenfalls keiner besonderen schriftlichen Bescheidung, sondern es genügt die Verlautbar= 
ung der Genehmigung unter dem Verzeichnisse. 
55. 
Zu §8 65 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 65 der Gewerbeordnung ist in 
und 70. Bezug auf Wochenmärkte und Spezialmärkte (6& 70 der Gewerbeordnung) die untere 
Verwaltungsbehörde, in Bezug auf Messen und Jahrmärkte das Ministerium des 
Innern. 
Es bewendet in Ansehung der Zahl der Jahrmärkte bei der bestehenden Bestimm- 
ung, daß in keiner Stadt und keinem Orte unter 10000 Einwohnern mehr als zwei, 
in keiner größeren Stadt mehr als drei Jahrmärkte jährlich abgehalten werden sollen. 
Ueber die Errichtung oder Verlegung von Spezialmärkten (§ 70 der Gewerbe- 
ordnung) haben die unteren Verwaltungsbehörden gleichlautende Anzeige an die Kreis- 
hauptmannschaft und an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern unter 
Angabe der Gegenstände, für welche die Märkte bestimmt sind, und der Tage, an 
welchen fie abgehalten werden sollen, zu erstatten. Von der Verlegung von Viehmärkten 
ist auch der Bezirksthierarzt unmittelbar in Kenntniß zu setzen.
	        
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