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Die Aushändigung der ausgestellten Arbeitsbücher darf nicht eher erfolgen, als bis
die nach dem Formulare II erforderlichen Eintragungen in das Verzeichniß vollständig
bewirkt sind.
Die Nummer des ausgestellten Arbeitsbuches muß stets mit der laufenden Nummer
des Verzeichnisses übereinstimmen.
869.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt in allen denjenigen Fällen kosten= und
stempelfrei, in welchen dargethan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter früher ein
Arbeitsbuch noch nicht geführt hat, oder daß das frühere Arbeitsbuch vollständig aus-
gefüllt gewesen ist.
In anderen Fällen kann von dem Arbeiter (§ 109 der Gewerbeordnung) oder von
dem Arbeitgeber (§ 112 der Gewerbeordnung) eine Gebühr im Betrage bis 50 für
die Ausstellung des Buches gefordert werden.
870.
Im Hinblick auf die Aenderungen, welche die §§ 107 und 114 der Gewerbeordnung
und die Einrichtung des Arbeitsbuches mit dem 1. April 1892 erfahren, sind auch die-
jenigen minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Bestimmungen entsprechenden
Arbeitsbuche zu versehen, welche bereits vor jenem Zeitpunkte in Beschäftigung getreten
sind. Bei diesem Umtausche ist eine Gebühr für das Arbeitsbuch nicht zu erheben.
Behörden, bei welchen in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsbücher ein großer
Andrang entsteht, haben zunächst diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, welche in eine
neue Beschäftigung eintreten, und sodann unter den übrigen diejenigen Kinder und jungen
Leute, welche in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen (§8 154 und 154 n der
Gewerbeordnung) beschäftigt sind.
871.
Es ist zulässig, auch solchen gewerblichen Arbeitern, welche nicht mehr minderjährig
sind, auf ihr Ansuchen ein Arbeitsbuch auszustellen und dafür eine mäßige Gebühr zu
erheben. Die letztere darf 50 nicht übersteigen.
872.
Bei den Eintragungen in die Arbeitsbücher haben bevollmächtigte Betriebsleiter ihre
Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatze zu versehen.
873.
Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 der Gewerbeordnung bezeichneten
Ortes zur Aushändigung des Arbeitsbuches an die Mutter oder einen sonstigen Angehö-
1892. 9
Zu 88 107
und 113.