Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Aushändigung der ausgestellten Arbeitsbücher darf nicht eher erfolgen, als bis 
die nach dem Formulare II erforderlichen Eintragungen in das Verzeichniß vollständig 
bewirkt sind. 
Die Nummer des ausgestellten Arbeitsbuches muß stets mit der laufenden Nummer 
des Verzeichnisses übereinstimmen. 
869. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt in allen denjenigen Fällen kosten= und 
stempelfrei, in welchen dargethan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter früher ein 
Arbeitsbuch noch nicht geführt hat, oder daß das frühere Arbeitsbuch vollständig aus- 
gefüllt gewesen ist. 
In anderen Fällen kann von dem Arbeiter (§ 109 der Gewerbeordnung) oder von 
dem Arbeitgeber (§ 112 der Gewerbeordnung) eine Gebühr im Betrage bis 50 für 
die Ausstellung des Buches gefordert werden. 
870. 
Im Hinblick auf die Aenderungen, welche die §§ 107 und 114 der Gewerbeordnung 
und die Einrichtung des Arbeitsbuches mit dem 1. April 1892 erfahren, sind auch die- 
jenigen minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Bestimmungen entsprechenden 
Arbeitsbuche zu versehen, welche bereits vor jenem Zeitpunkte in Beschäftigung getreten 
sind. Bei diesem Umtausche ist eine Gebühr für das Arbeitsbuch nicht zu erheben. 
Behörden, bei welchen in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsbücher ein großer 
Andrang entsteht, haben zunächst diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, welche in eine 
neue Beschäftigung eintreten, und sodann unter den übrigen diejenigen Kinder und jungen 
Leute, welche in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen (§8 154 und 154 n der 
Gewerbeordnung) beschäftigt sind. 
871. 
Es ist zulässig, auch solchen gewerblichen Arbeitern, welche nicht mehr minderjährig 
sind, auf ihr Ansuchen ein Arbeitsbuch auszustellen und dafür eine mäßige Gebühr zu 
erheben. Die letztere darf 50 nicht übersteigen. 
872. 
Bei den Eintragungen in die Arbeitsbücher haben bevollmächtigte Betriebsleiter ihre 
Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatze zu versehen. 
873. 
Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Ortes zur Aushändigung des Arbeitsbuches an die Mutter oder einen sonstigen Angehö- 
1892. 9 
Zu 88 107 
und 113.
	        
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