Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu 8139b. 
Zu § 154 a. 
Zu Art. 9 
Abs. 4 des 
Reichsgesetzes 
vom 1. Juni 
1891. 
— 56 — 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken 
unter dem 17. März 1892 (R.-G.-Bl. S. 327 und 328), 
sowie von 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien, 
unter dem 24. März 1892 (R.-G.-Bl. S. 334) 
Gebrauch gemacht. 
8 80. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §8§8 105 a, 105b Abs. 1, 
105e bis 105 h, 120 "# bis 120e, 134 bis 139 a der Gewerbeordnung, ingleichen 
der zugehörigen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung liegt ebenso, wie den Gewerbe- 
inspektoren beziehentlich Berginspektoren und ihren Hilfsbeamten auch den Polizeibehörden 
ob (zu vergl. die §§ 2 bis 6 gegenwärtiger Verordnung). 
Die Amtshauptmannschaft kann mit der Aufsichtsführung in einzelnen Fällen die 
Bürgermeister in mittleren und kleinen Städten, die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher 
beauftragen, soweit diese nicht bereits eigene Zuständigkeit haben (Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte Art. IV § 12; Revidirte Landgemeindeordnung 8§ 74 und 84). 
881. 
In Ansehung der Verpflichtung der Bergarbeiter zur Führung von Arbeitsbüchern 
bewendet es auch ferner bis auf weitere Bestimmung bei den Vorschriften in den §§ 83, 
84, 85, 97 der Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 
2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1294) und bei der in Betreff dieser Arbeitsbücher 
getroffenen Einrichtung. Diese Arbeitsbücher sind vom 1. April 1892 an von Berg- 
arbeitern ohne jeden Unterschied des Alters zu führen mit alleiniger Ausnahme derjenigen, 
auf welche der § 82 gegenwärtiger Verordnung anwendbar ist. 
8 82. 
Die bisherigen Bestimmungen über die Arbeitskarten bleiben für diejenigen Kinder 
und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 14 bis 
16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor Ver— 
kündigung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden 
Anlagen beschäftigt waren, so lange in Geltung, bis für sie nach Vollendung des vier- 
zehnten Lebensjahres beziehungsweise nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch 
ausgestellt werden kann, keinesfalls aber länger als bis zum 1. April 1894.
	        
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