C. Erledigung früherer Bestimmungen.
8 83.
Durch gegenwärtige Verordnung erledigen sich
die Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund
betreffend, vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 257),
die Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend, vom 18. Dezember
1869 (G.= u. V.-Bl. S. 347) sammt den ihr beigedruckten Formularen,
die Verordnung, die Wandergewerbescheine betreffend, vom 13. Dezember 1883
(G.= u. V.-Bl. S. 89),
soweit sie nicht bereits aufgehoben sind oder sich erledigt haben.
Dagegen bleibt die im § 1 der Verordnung vom 16. September 1869 angezogene
Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern betreffend, vom 1 6. Juli 1868 (G.= u.
V.-Bl. S. 457) mit der im § 16 der Competenzverordnung vom 22. August 1874
(G.= u. V.-Bl. S. 125) enthaltenen Abänderung in Geltung.
8 84.
Durch gegenwärtige Verordnung erledigt sich ferner, vorbehältlich des in § 82
Bemerkten, die Verordnung, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter
und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend, vom 15. November 1878
(G.= u. V.-Bl. S. 483), sammt den ihr angefügten Formularen.
Dresden, am 28. März 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Löhr.