Weilage IV.
(Zum § 77 der Ausführungsverordnung.)
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
(§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung.)
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken und gesetzlich gleichgestellten
Betrieben nicht beschäftigt werden. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken 2c.
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind (Gewerbeordnung § 135 Abs. 1, §8 154 und 154 a).
II. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
versehen sind.
Das Arbeitsbuch wird durch die Polizeibehörde desjenigen Orts, an welchem der
Mindersährige zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im
Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von
ihm zuerst gewählten Deutschen Arbeitsorts ausgestellt.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Annahme des Arbeiters einzufordern,
sodann zu verwahren und auf amtliches Verlangen vorzulegen (§§ 107 und 108, sowie
die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112).
III. Wer Arbeiterinnen, Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik oder einem gleichstehenden Betriebe
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige
machen (§ 138 Abs. 1, §§ 154 und 154 a).
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik 2c., die Wochentage, an welchen die
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art
der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der
Behörde weitere Anzeige gemacht werden (§ 138 Abs. 2).
IV. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der
darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Be-
ginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen
ausgehängt sein (§ 138 Abs. 2, §8§ 154 und 154a).