Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Weilage IV. 
(Zum § 77 der Ausführungsverordnung.) 
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 
(§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung.) 
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken und gesetzlich gleichgestellten 
Betrieben nicht beschäftigt werden. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken 2c. 
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet 
sind (Gewerbeordnung § 135 Abs. 1, §8 154 und 154 a). 
II. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes 
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. 
Das Arbeitsbuch wird durch die Polizeibehörde desjenigen Orts, an welchem der 
Mindersährige zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im 
Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von 
ihm zuerst gewählten Deutschen Arbeitsorts ausgestellt. 
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Annahme des Arbeiters einzufordern, 
sodann zu verwahren und auf amtliches Verlangen vorzulegen (§§ 107 und 108, sowie 
die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112). 
III. Wer Arbeiterinnen, Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik oder einem gleichstehenden Betriebe 
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige 
machen (§ 138 Abs. 1, §§ 154 und 154 a). 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik 2c., die Wochentage, an welchen die 
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art 
der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der 
Behörde weitere Anzeige gemacht werden (§ 138 Abs. 2). 
IV. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren 
beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der 
darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Be- 
ginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen 
ausgehängt sein (§ 138 Abs. 2, §8§ 154 und 154a).
	        
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