Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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V. Insoweit Kinder unter 14 Jahren überhaupt beschäftigt werden dürfen, 
ist die Arbeitszeit auf höchstens 6 Stunden täglich zu beschränken (§ 135 Abfs. 2, 
§§ 154 und 154 a). Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5 ½ Uhr 
Morgens und 8½ Uhr Abends fallen (§ 136 Abs. 1, §§ 154 und 154 à3). 
Zwischen den Arbeitsstunden muß an jedem Arbeitstage eine regelmäßige Pause 
von mindestens einer halben Stunde gewährt werden (8 136 Abs. 1, §§ 154 
und 15 4a). 
VI. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 
10 Stunden täglich beschäftigt werden (8 135 Abs. 3, §§ 154 und 154a). 
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 
8 ½ Uhr Abends fallen (§ 136 Abs. 1, §8§ 154 und 154 n). 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an jedem Arbeitstage regelmäßige 
Pausen gewährt werden, und zwar, wenn sie nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, 
eine Pause von mindestens einer halben Stunde täglich, wenn sie aber länger 
als 6 Stunden täglich beschäftigt werden, Mittags eine Stunde und Vor= und 
Nachmittags je eine halbe Stunde Pause (8 136 Abs. 1, §88 154 und 
154a). 
VII. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern unter 
16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrik= 2c. Betriebe überhaupt nicht und der Auf- 
enthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen 
Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich ist 
und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht 
beschafft werden können (§ 136 Abs. 2, §§ 154 und 154aa). 
VIIII. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen-, Confirmanden-, Beicht= und Communion= 
Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden (§ 136 Abs. 3, §§ 154 und 154 a). 
IX. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken und gleichstehenden Betrieben nicht in 
der Nachtzeit von 8½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie 
an den Vorabenden der Festtage nicht nach 5 ½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 
11 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von 10 Stun- 
den, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden.
	        
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