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wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der
Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kommissar für
Staatseisenbahnbau, Finanzrath Dr. Kürsten in Dresden.
Dresden, am 2. Dezember 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Müller.
—.
Nr. 83. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Ablagerung von Rutschmassen
der Dresden-Werdauer Eisenbahnlinie in Flur Flöha betreffend;
vom 7. Dezember 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes auf der Eisenbahn-
linie Dresden-Werdau macht sich die Ablagerung der von der Böschungsrutschung links
Station 653— 655 abzufahrenden Massen auf der Parzelle Nr. 298 des Flurbuchs
für Flöha dringend erforderlich.
Da der gemachte Versuch, das erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos
geblieben ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im §8 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Ablagerung der obenerwähnten Rutschmassen in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.