Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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einer der beiden Wochenstunden getrennt ertheilt wird. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß den Schülern durch diesen Nebenunterricht nur ein geringes Maß von Hausarbeit 
auferlegt wird. 
Siehe noch die Schlußbestimmung in § 21. 
Rechnen und Mlathematik. 
6 24. Bei Abschluß des Gymnasialkursus ist zu verlangen, daß der Schüler 
1. volle Sicherheit im Rechnen mit bestimmten Zahlen und in der Anwendung 
dieser Fertigkeit auf die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens besitzt, 
2. in Arithmetik und Algebra bis zu der Zinseszins= und Rentenrechnung und den 
Gleichungen zweiten Grades einschließlich durch einen planmäßig fortschreitenden Unter- 
richt gefördert worden ist, 
3. in der Geometrie das Wesentlichste aus der Planimetrie, Stereometrie und ebenen 
Trigonometrie, den Koordinatenbegriff und einige Anwendungen desselben, endlich die 
Grundlehren von den Kegelschnitten sich mit Verständniß angeeignet hat, so daß er im 
stande ist, mäßig schwierige Aufgaben aus den bezeichneten Gebieten ohne Beihülfe zu 
lösen. 
8 25. Sexta: 3 Stunden. » 
Die vier Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten Zahlen. Theil— 
barkeit der Zahlen, Zerlegung in Faktoren. Das Dezimalsystem in Münzen, Maßen 
und Gewichten. Einfachste Berechnungen nach dem Einheits- und Mehrheitsschluß. 
Häufiges Kopfrechnen mit kleinen Zahlen. 
Quinta: 4 Stunden. 
Weiterer Ausbau des Dezimalsystems. Bruchrechnung. Regeldetri. Kopfrechnen 
wie in Sexta. 
Quarta: 3 Stunden. 
Einfache und zusammengesetzte Regeldetri, insbesondere Prozent= und Zinsrechnung 
(ohne Proportionen). Wiederholung der gemeinen Arithmetik als Vorbereitung auf die 
allgemeine. 
Entwickelung der einfachsten stereometrischen und planimetrischen Begriffe aus der 
Anschauung, verbunden mit leichten Meß-, Zeichen= und Rechenübungen. 
Untertertia: 3 Stunden. 
Die vier Grundrechnungsarten der allgemeinen Arithmetik mit Beschränkung auf 
leichte Aufgaben. Einfachste Gleichungen. 
5 
Lehrziel. 
Vertheilung 
des Unter- 
richtsstoffes.
	        
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