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Zuwiderhandelnde werden nach Maßgabe der Bestimmung in § 45 der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands bestraft.
Dresden, den 13. Februar 1894.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Müller.
Nr. 16. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbanung einer normalspurigen
Eisenbahn von Löbau nach Weißenberg betreffend;
vom 12. Februar 1894.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten ständischen Ermächtigung
wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Eisen—
bahn von Löbau nach Weißenberg andurch verordnet wie folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G-. u. V.-Bl.
S. 3J1 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V. Bl.
S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver
ordnungen enthalten sind.
& 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.