Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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& 7. Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen. 
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile 
des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und 
Urtheile des Schöffengerichts. 
l# Ist gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird ohne schrift- 
lich erhobene Anklage und ohne Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 
zur Hauptverhandlung geschritten, sofern nicht bis zum Beginn derselben der Amtsrichter 
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl oder der Beschuldigte den Ein- 
spruch zurücknimmt. 
Das Verfahren vor dem Amtsrichter ist dasselbe, wie im Falle einer von der Staats- 
anwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung verwiesenen Anklage. 
Die Bestimmungen in § 451 Absatz 2 und 3 und in 8 452 der Strafprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. 
§#9. Das Justiz-Ministerium kann im allgemeinen oder für einzelne Amtsgerichte 
anordnen, daß bestimmte Tage des Monats als Termine zur Verhandlung der Forst- 
und Feldrügesachen festgesetzt werden. 
10. Ist ein Zeuge in mehreren Forst= oder Feldrügesachen, welche an einem und 
demselben Tage verhandelt werden, zu vernehmen, so kann seine Vereidung durch einen 
auf die mehreren Strafsachen gemeinschaftlich zu richtenden Eid erfolgen. 
11. Die Vorschriften in Art. 21 und 22 des Forststrafgesetzes kommen fernerhin 
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß dasjenige, was darin über Strafverfügungen 
bestimmt ist, von den amtsrichterlichen Strafbefehlen zu gelten hat. 
512. Zur Ausmittelung des Werths des Entwendeten oder des Betrags des 
verursachten Schadens ist das Geständniß des Thäters, oder die an Eidesstatt abgegebene 
Versicherung des Verletzten, oder die von dem verpflichteten Aufsichtsbeamten auf seine 
Amtspflicht erstattete Angabe ausreichend. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Strafprozeßordnung in Kraft. 
  
1891. 19
	        
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