Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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§ 29. Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt und wiederholt 
werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen ge- 
stattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach 
bestandener Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls 
die Zulassung zur Prüfung bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift 
des letzten akademischen Abgangszeugnisses ein Vermerk hierüber, sowie über den Ausfall 
der schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. 
*30. An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 1804 zu 
entrichten. Davon entfallen: 
I. auf den technischen Abschnitt 
für jeden der ersten drei Theile 25.0/, für den vierten Theil 154, 
II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30., 
III. auf allgemeine Kosten 60 . 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für 
die noch nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, 
letztere jedoch nur dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht be- 
gonnen war. 
Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche 
wiederholt werden, und außerdem je 15 für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil 
auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen- 
schaftlichen Abschnitts sind 15.34 zu zahlen. 
*# 31. Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Aus- 
nahmen entscheidet die Zentralbehörde. 
  
Ausweis 
für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker. 
Dem Hern auss wird hierdurch bescheinigt, daß er seine Be- 
fähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und Beurtheilung von Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen durch die vor dern Prüfungskommission 
zzu mit dem Prädikatee abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. 
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(Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.) 
 
	        
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