Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Ar. 52. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 17. September 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hiermit be- 
stimmt, daß die Vorstände der Staats-Aichämter zu denjenigen Beamten gehören, mit 
deren Stellen das erwähnte Befugniß ein und für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 17. September 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Paulig. 
Nr. 53. Bekanntmachung, 
die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1894 
auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige Renten 
betreffend: 
vom 8. Oktober 1894. 
□ 
In Gemäßheit von § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Samml. 
d. G. u. V. S. 211 flg.) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der 
Buchhalter bei der Staatsschulden-Verwaltung Karl Bernhard Anger beauftragt 
worden ist, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1894 
auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3 prozentige jährliche Renten an 
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