Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Stelle des Oberbuchhalters, Rechnungsrathes Dittrich, vorzunehmen, soweit letzterer 
hieran behindert ist. 
Dresden, den 8. Oktober 1894. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Winkler. 
  
Nr. 54. Verordnung, 
die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch betreffend; 
vom 16. Oktober 1894. 
□J 
Im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium wird Nachstehendes verordnet: 
I 
§3derVerordnung,dieAnlegungvonGrundbuchsfolienfürdieStaatsforstreviere 
betreffend,vom4.Auguft1866(G.-u.V.-Bl.S.192flg.)erhältfolgendeFafsung: 
Is.AlsBestandtheilederStaatsforstrevieresindindererftenRubrikdes 
Foliums aufzuführen: 
a) alle eine zusammenhängende Fläche bildenden Reviertheile, die in den im 
Finanz-Ministerium aufgestellten Flächenverzeichnissen mit aufrecht stehen- 
den großen lateinischen Buchstaben (Antiqua-Buchstaben) oder mit römischen 
Ziffern und überdies in der Regel mit besonderen Namen bezeichnet sind, 
und zwar mit diesen Bezeichnungen, 
b) die Zubehörungen eines Reviertheils, die außerhalb seiner Grenzen (isolirt) 
liegen, d. h. vollständig von nicht forstfiskalischem Grund und Boden 
umschlossen sind (Exelaven), 
c) die Forsthäuser und sonstigen Baulichkeiten, die eine Brandkatasternummer 
führen, mit der Brandkatasternummer (zu vergl. § 6) und zwar auch 
dann, wenn sie in einem Reviertheile liegen, der nach den Bestimmungen 
unter a und b als besonderer Bestandtheil aufzuführen ist, oder wenn sie 
mit einem solchen Reviertheile zusammenhängen. 
Die Exelaven (unter b) werden in den an die Amtsgerichte gelangenden 
Flächenverzeichnissen ausdrücklich als isolirt bezeichnet werden.
	        
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