Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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unfähigen Schiffen und Flößen muß von allen anderen Schiffen und Flößen ausgewichen 
werden. 
Es ist jedoch auf jenen im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen, Fahrzeugen u. s. w. 
bei Tage durch Ausstecken einer rothen Flagge oder eines rothen Balles diejenige Seite 
anzudeuten, an welcher vorbei zu fahren ist; bei Nacht sind diese Zeichen durch zwei 
neben einander angebrachte Lichter, ein rothes und ein helles weißes, zu ersetzen, von 
denen das weiße die Seite anzudeuten hat, an welcher vorbei zu fahren ist. 
Sperrung des § 20. Machen irgend welche Anlässe eine völlige Sperrung des Fahrwassers nöthig, 
Fahrwassers. so wird dies an Ort und Stelle und erforderlichen Falls auch noch weiter oberhalb im 
Strome oder an den Ufern durch Ausstecken zweier über einander angebrachter rother 
Flaggen oder rother Bälle, nachts zweier rother Lichter angezeigt werden. Alle Schiffe 
und Flöße müssen an so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreigebung der Fahrt bei- 
legen und allen näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wachtposten Folge 
leisten. 
Reinhalten des &21. Im Fahrwasser dürfen Ballast, Steine und andere der Schifffahrt hinder- 
Fohrwassers. liche oder gefährliche Gegenstände nicht ausgeworfen werden. 
Die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine und anderen Gegenstände 
sind so sicher zu befestigen und zu verwahren, daß sie nicht herabfallen können. 
Nimmt ein Schiffs= oder Floßführer wahr, daß durch sein Fahrzeug oder von 
demselben aus mittels der Schleppkette oder durch Anker, Schricke oder dergleichen 
Steine oder Hölzer im Fahrwasser derart aufgerichtet worden sind, daß sie anderen 
Fahrzeugen hinderlich oder gefährlich werden können, so hat er ein solches Hinderniß 
wenn thunlich sofort selbst in geeigneter Weise zu bezeichnen (vermalen), jedenfalls aber 
dem nächsten Stromaufsichtsbeamten auf kürzestem Wege Anzeige davon zu machen. 
Schonung und & 22. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder 
Baiimng oer anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungszeichen 
zeichen. dürfen von Schiffen und Flößen weder beschädigt oder verschleppt, noch verrückt oder 
Einhalten des entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat der Schiffs= oder Floßführer, 
Fahrwassers-. wenn es ihm irgend möglich ist, das Merkmal oder Zeichen sofort wieder auszubessern, 
an die richtige Stelle zurückzubringen oder nothdürftig zu ersetzen, jedenfalls aber dem 
nächsten Stromaufsichtsbeamten auf kürzestem Wege Anzeige davon zu machen. 
Jeder Schiffs= und Floßführer hat die durch solche Merkmale und Warnungszeichen 
bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden und das Fahrwasser ein- 
zuhalten. Insbesondere haben auch die Führer geschleppter Fahrzeuge sorgfältig darüber 
zu wachen, daß diese im Fahrwasser bleiben.
	        
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