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unfähigen Schiffen und Flößen muß von allen anderen Schiffen und Flößen ausgewichen
werden.
Es ist jedoch auf jenen im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen, Fahrzeugen u. s. w.
bei Tage durch Ausstecken einer rothen Flagge oder eines rothen Balles diejenige Seite
anzudeuten, an welcher vorbei zu fahren ist; bei Nacht sind diese Zeichen durch zwei
neben einander angebrachte Lichter, ein rothes und ein helles weißes, zu ersetzen, von
denen das weiße die Seite anzudeuten hat, an welcher vorbei zu fahren ist.
Sperrung des § 20. Machen irgend welche Anlässe eine völlige Sperrung des Fahrwassers nöthig,
Fahrwassers. so wird dies an Ort und Stelle und erforderlichen Falls auch noch weiter oberhalb im
Strome oder an den Ufern durch Ausstecken zweier über einander angebrachter rother
Flaggen oder rother Bälle, nachts zweier rother Lichter angezeigt werden. Alle Schiffe
und Flöße müssen an so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreigebung der Fahrt bei-
legen und allen näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wachtposten Folge
leisten.
Reinhalten des &21. Im Fahrwasser dürfen Ballast, Steine und andere der Schifffahrt hinder-
Fohrwassers. liche oder gefährliche Gegenstände nicht ausgeworfen werden.
Die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine und anderen Gegenstände
sind so sicher zu befestigen und zu verwahren, daß sie nicht herabfallen können.
Nimmt ein Schiffs= oder Floßführer wahr, daß durch sein Fahrzeug oder von
demselben aus mittels der Schleppkette oder durch Anker, Schricke oder dergleichen
Steine oder Hölzer im Fahrwasser derart aufgerichtet worden sind, daß sie anderen
Fahrzeugen hinderlich oder gefährlich werden können, so hat er ein solches Hinderniß
wenn thunlich sofort selbst in geeigneter Weise zu bezeichnen (vermalen), jedenfalls aber
dem nächsten Stromaufsichtsbeamten auf kürzestem Wege Anzeige davon zu machen.
Schonung und & 22. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder
Baiimng oer anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und Warnungszeichen
zeichen. dürfen von Schiffen und Flößen weder beschädigt oder verschleppt, noch verrückt oder
Einhalten des entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat der Schiffs= oder Floßführer,
Fahrwassers-. wenn es ihm irgend möglich ist, das Merkmal oder Zeichen sofort wieder auszubessern,
an die richtige Stelle zurückzubringen oder nothdürftig zu ersetzen, jedenfalls aber dem
nächsten Stromaufsichtsbeamten auf kürzestem Wege Anzeige davon zu machen.
Jeder Schiffs= und Floßführer hat die durch solche Merkmale und Warnungszeichen
bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden und das Fahrwasser ein-
zuhalten. Insbesondere haben auch die Führer geschleppter Fahrzeuge sorgfältig darüber
zu wachen, daß diese im Fahrwasser bleiben.