Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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6 23. Die Ufer nebst den daran oder darauf befindlichen Werken und Anlagen, Schonung der 
sowie Brücken, Schiffmühlen, Fähren, Badeanstalten u. dergl. dürfen von Schiffen snix. - 
und Flößen auf ihrer Fahrt nicht beschädigt werden. Die Zugleute dürfen die Leinpfade Brücken ¾ . w. 
nicht verderben oder zum Nachtheile der anliegenden Grundstücke überschreiten, auch 
nicht dulden, daß solches von den Zugthieren geschieht. 
Dampfschiffe haben sich während der Fahrt von den Ufern möglichst entfernt zu 
halten, damit diese durch den Wellenschlag nicht leiden. 
Wo Telegraphenleitungen oder Ketten quer durch den Strom geführt und am Ufer 
durch Tafeln bezeichnet sind, dürfen Anker oder Ketten nicht geworfen oder geschleppt 
werden, auch sind Schricke, Stangen und dergleichen nur mit besonderer Vorsicht zu 
gebrauchen. 
6#24. Schiffe und Flöße dürfen am Ufer in der Regel nur an den nach amtlicher Anlegen am 
Bekanntmachung hierzu bestimmten Landungs= und Ladeplätzen oder da anlegen, wo Ufer. 
es außerdem für gewöhnlich gestattet ist. Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an 
anderen Uferstellen anzulegen, wobei jedoch Buhnen, Uferbefestigungen, Dämme und 
abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken möglichst zu meiden sind. 
Auch das Einschlagen von Pfählen und das Auswerfen von Ankern und Landhaken 
auf dem Ufer, um Schiffe oder Flöße daran zu befestigen, sowie das Befestigen der 
letzteren an dazu nicht ausdrücklich bestimmten Gegenständen (Geländern, Zäunen, 
Bäumen, Pfählen, Säulen) ist nur in Nothfällen gestattet. 
Ist die Gefahr vorüber, oder das Löschen oder Laden erfolgt, so haben die Schiffe 
und Flöße den außergewöhnlichen Anlegeplatz sofort wieder zu verlassen. 
Fahrzeuge, die am Leinpfade aulegen, dürfen dem Schiffszuge weder durch ihre 
Masten, noch in anderer Weise hinderlich werden; anderenfalls müssen sie von dort 
wieder ablegen. 
* 25. Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor und hinter den Pfeilern der Anlegen an 
Fahröffnungen von Brücken ist verboten; nur den Bergschiffen soll dasselbe einschließlich Brücken, m 
· · . . Fahrwegen und 
des Befestigens an den Pfeilern durch Taue so lange gestattet sein, als zum Nieder= auf den Anlege- 
legen der Masten und zum Um= und Anlegen der Zugleine erforderlich ist. Nach der plätzen von 
Durchfahrt darf das Wiederaufrichten der Masten erst in solcher Entfernung von der Dampfschiffen. 
Brücke erfolgen, daß die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht erschwert oder gehindert 
wird. 
Die Anlegeplätze von Dampfschiffen sowie die Fahrwege nach und von Häfen, ge 
wöhnlichen Anlege= und Landeplätzen, schiff= oder flößbaren Nebenarmen, Nebenflüssen 
und Kanälen dürfen durch Schiffe und Flöße nicht verlegt werden. 
1894. 2
	        
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