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6 23. Die Ufer nebst den daran oder darauf befindlichen Werken und Anlagen, Schonung der
sowie Brücken, Schiffmühlen, Fähren, Badeanstalten u. dergl. dürfen von Schiffen snix. -
und Flößen auf ihrer Fahrt nicht beschädigt werden. Die Zugleute dürfen die Leinpfade Brücken ¾ . w.
nicht verderben oder zum Nachtheile der anliegenden Grundstücke überschreiten, auch
nicht dulden, daß solches von den Zugthieren geschieht.
Dampfschiffe haben sich während der Fahrt von den Ufern möglichst entfernt zu
halten, damit diese durch den Wellenschlag nicht leiden.
Wo Telegraphenleitungen oder Ketten quer durch den Strom geführt und am Ufer
durch Tafeln bezeichnet sind, dürfen Anker oder Ketten nicht geworfen oder geschleppt
werden, auch sind Schricke, Stangen und dergleichen nur mit besonderer Vorsicht zu
gebrauchen.
6#24. Schiffe und Flöße dürfen am Ufer in der Regel nur an den nach amtlicher Anlegen am
Bekanntmachung hierzu bestimmten Landungs= und Ladeplätzen oder da anlegen, wo Ufer.
es außerdem für gewöhnlich gestattet ist. Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an
anderen Uferstellen anzulegen, wobei jedoch Buhnen, Uferbefestigungen, Dämme und
abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken möglichst zu meiden sind.
Auch das Einschlagen von Pfählen und das Auswerfen von Ankern und Landhaken
auf dem Ufer, um Schiffe oder Flöße daran zu befestigen, sowie das Befestigen der
letzteren an dazu nicht ausdrücklich bestimmten Gegenständen (Geländern, Zäunen,
Bäumen, Pfählen, Säulen) ist nur in Nothfällen gestattet.
Ist die Gefahr vorüber, oder das Löschen oder Laden erfolgt, so haben die Schiffe
und Flöße den außergewöhnlichen Anlegeplatz sofort wieder zu verlassen.
Fahrzeuge, die am Leinpfade aulegen, dürfen dem Schiffszuge weder durch ihre
Masten, noch in anderer Weise hinderlich werden; anderenfalls müssen sie von dort
wieder ablegen.
* 25. Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor und hinter den Pfeilern der Anlegen an
Fahröffnungen von Brücken ist verboten; nur den Bergschiffen soll dasselbe einschließlich Brücken, m
· · . . Fahrwegen und
des Befestigens an den Pfeilern durch Taue so lange gestattet sein, als zum Nieder= auf den Anlege-
legen der Masten und zum Um= und Anlegen der Zugleine erforderlich ist. Nach der plätzen von
Durchfahrt darf das Wiederaufrichten der Masten erst in solcher Entfernung von der Dampfschiffen.
Brücke erfolgen, daß die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht erschwert oder gehindert
wird.
Die Anlegeplätze von Dampfschiffen sowie die Fahrwege nach und von Häfen, ge
wöhnlichen Anlege= und Landeplätzen, schiff= oder flößbaren Nebenarmen, Nebenflüssen
und Kanälen dürfen durch Schiffe und Flöße nicht verlegt werden.
1894. 2