Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Lichterführung 
bei Nacht. 
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In den Ueberfahrtswegen der Fähren darf von Schiffen oder Flößen weder gehalten 
noch beigelegt, im Bereiche eines Fährgierseils aber weder geankert, noch mit schleppenden 
Ankern, Ketten oder ähnlichen Gegenständen gesackt werden. 
38. Nachts sind folgende Lichter zu führen: 
a) Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit hat, 
wenn es in Fahrt ist, an der Backbordseite (links) ein rothes Licht und an der Steuer- 
bordseite (rechts) ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vordertheil des 
Schiffes auf etwa ½ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein, daß 
sie vom Steven nicht verdeckt werden; auch müssen dieselben so abgeblendet sein, daß sie 
nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie angebracht sind, gesehen 
werden können. 
Außerdem hat jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr Trag- 
fähigkeit am Steuer ein mattes weißes Licht zu führen, welches so abgeblendet sein muß, 
daß es nur von hinten und von beiden Seiten her gesehen werden kann. 
Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 Tonnen Tragfähigkeit hat, 
wenn es in Fahrt ist, nur ein von vorn und von beiden Seiten her sichtbares helles 
weißes Licht zu führen. 
b) Jedes Dampfschiff hat, wenn es in Fahrt ist, eben solche und ebenso abgeblendete 
Seitenlichter zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr 
Tragfähigkeit. Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an 
den Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiffe, auf etwa ½ der 
Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom Steven nicht verdeckt 
werden. 
Außerdem hat jedes in Fahrt begriffene Dampfschiff ein nur von vorn und von 
beiden Seiten her sichtbares helles weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven oder 
im Vordertheile des Schiffes und mindestens 2 m höher als die Seitenlichter angebracht 
sein muß. Ein Dampfschiff, welches ein oder mehrere andere Schiffe oder Flöße schleppt, 
muß senkrecht über diesem hellen weißen Lichte und ½ m bis 1 m höher noch ein zweites 
eben solches Licht führen. · 
c)JedesvoneinemDampfschiffegefchleppteSchiffhatinseinemVordertheilein 
nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares mattes weißes Licht an einer Stange 
zu führen. Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes sowie das letzte von mehreren ge— 
schleppten Schiffen hinten am Steuer ein von allen Seiten her sichtbares helles weißes 
Licht führen. 
d) Ein von einem Damnpfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem hinteren Ende ein 
hoch angebrachtes mattes weißes Licht führen.
	        
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