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e) So lange Schifffahrt und Flößerei nicht geschlossen sind, muß jedes im Fahr—
wasser oder in dessen Nähe auf dem freien Strome oder auf einem Nothlandeplatze liegende
Schiff sowie jede dort befindliche Anlage (Schiffmühle, Badeanstalt u. dergl.) ein vom
Fahrwasser her zu Berg und zu Thal gut sichtbares helles weißes Licht, jedes Floß aber
auf den beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken je ein solches Licht führen.
f) Wenn die Fahröffnungen fester Brücken nachts bezeichnet werden, so geschieht
dies durch ein rothes Licht mitten über der Oeffnung.
39. Bei Nebel und Schneegestöber hat jedes Dampfschiff in Fahrt alle 3 Minuten Verhalten der
und außerdem, wenn es vor sich in seinem Fahrstriche ein anderes Schiff oder Floß anrisgeite
bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung einen langen Pfiff mit der Dampfpfeife zu Schneegestöber.
geben, und bei der Thalfahrt die Maschinenkraft zu mäßigen.
§6#40. Statt der in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen Signale mit der Dampf= Ersatz der
pfeife dürfen Personendampfschiffe entsprechende Signale mit der Glocke geben. Damspeis
Im Bereiche größerer Orte kann der Gebrauch der Dampfpfeife zur Signalgebung Goeocke.
— abgesehen von den Nebelsignalen der Fracht= und der Schleppdampfschiffe — seitens
der zuständigen Polizeibehörde untersagt und die Signalgebung mittels Glocke vorgeschrieben
werden.
# 41. Von den in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen oder gestatteten Signalen Verbot des
darf keins in anderen, als den dafür vorgesehenen Fällen zur Anwendung gebracht werden, aer P
insbesondere gilt dies auch von dem Achtungssignal (8 2). «
842WennnichtsehrniedrigesoderschnellfteigendesWasser,plötzlicheintreten-Fczhtf·
der Eisgang oder starker widriger Wind es hindern, so muß die Fahrgeschwindigkeit der geschwindiglet
... er Schlepp-
Schleppzüge innerhalb der Strecke züge.
von Hamburg oder Harburg bis Magdeburg durchschnittlich mindestens 4 kuu,
von Magdeburg bis Schandau durchschnittlich mindestens 34 km,
von Schandau bis Melnik durchschnittlich mindestens 3 km
während einer Fahrstunde betragen.
43. Wird ein Fahrzeug auf der Reise gefährlich beschädigt, so ist dessen Fahrt Einstellen der
einzustellen und erst nach einer zur Fortsetzung der Fahrt genügenden Ausbesserung des Fahrt bei Be-
1 digung des
Schadens wieder fortzusetzen. E ;
44. Bei Unglücksfällen dürfen der Schiffs= oder Floßführer und die Mannschaften Verhalten bei
das Schiff oder Floß erst bei augenscheinlicher Lebensgefahr verlassen. Sie müssen zu= Unglücksfällen.
nächst sich angestrengt bemühen, die für das Fahrzeug oder die Fahrgäste und die Ladung
eingetretene Gefahr zu beseitigen, sofern hierzu noch Aussicht vorhanden ist, bei dringen-
der Gefahr aber vor allem auf die Rettung der bedrohten Menschenleben und erst dann
auf die Bergung der Ladung bedacht sein.