Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Verhalten beim 
Festfahren und 
Versinken von 
Fahrzeugen 
oder Anlagen. 
Stellung des 
Schiffs= und 
Floßführers zu 
den Mann- 
schaften und 
Fahrgästen. 
Befolgung der 
Anordnung der 
Polizei- 
beamten. 
Mitführen 
eines Abdrucks 
dieser Polizei- 
ordnung. 
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Führer und Mannschaften der in der Nähe befindlichen Fahrzeuge und Flöße aller 
Art, insbesondere der entgegen oder hinterher kommenden Dampfschiffe sind bei Unglücks- 
fällen zu schleunigster Hülfsleistung verpflichtet. Insbesondere müssen die Fahrgäste 
eines beschädigten Schiffes, wenn dieses die Fahrt nicht fortsetzen kann, von jenen Fahr- 
zeugen und Flößen ausgenommen und befördert werden. 
Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzestem Wege dem nächsten Stromaussichts- 
beamten Anzeige zu machen und dessen weiteren Anordnungen Folge zu leisten. 
45. Hindert oder gefährdet ein festgefahrenes oder gesunkenes Schiff oder Floß 
oder eine gesunkene Anlage (Schiffmühle, Badeanstalt oder dergl.) die Schiff= oder Floß- 
fahrt, so hat der Führer oder Besitzer ungesäumt die Wiederflottmachung oder Heraus- 
schaffung herbeizuführen, widrigen Falls sie auf seine Kosten von der Strompolizei ver- 
anlaßt werden kann. 
& 46. Dem Schiffs= und Floßführer steht in allem, was das Fahrzeug selbst, 
dessen Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf 
demselben angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft und die Aufsicht über die Fahr- 
gäste zu. 
Beide sind verpflichtet, den vom Schiffs= oder Floßführer in jenen Beziehungen er- 
theilten Anordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen Handleistungen 
den Fahrgästen nur in Fällen dringender Noth angesonnen werden. 
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden Dampsschiffes 
zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben seinen Anordnungen un- 
weigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche Schiffer mit ihren Fahrzeugen aus 
dem Schleppzuge verweisen. 
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mannschaften, auf 
Dampfschiffen auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuerleute ihre Pflicht pünktlich 
erfüllen, sich anständig und friedfertig unter einander und höflich gegen die Fahrgäste 
verhalten. 
Widersetzliche, Unordnung veranlassende oder den Anstand verletzende Mannschaften 
und Fahrgäste kann der Schiffsführer mit ihrer Habe an geeigneter Stelle von den 
Fahrzeugen entfernen und behufs des weiteren der Polizeibehörde übergeben. 
Seinerseits hat der Schiffsführer stets ein anständiges und gemessenes Betragen zu 
beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und zuvorkommend zu erweisen. 
§& 47. Jeder Schiffs= und Floßführer hat den Weisungen der die Strom= und 
Schifffahrtspolizei wahrnehmenden Beamten, welche an ihrer Dienstkleidung oder 
anderen Dienstabzeichen erkennbar sind, unweigerlich Folge zu leisten und ihnen zu ge- 
statten, innerhalb ihres Dienstbezirks sowohl sein Schiff oder Floß zu betreten und dar- 
auf mitzufahren, als auch ihr Dienstfahrzeug daran anzuhängen.
	        
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