Verhalten beim
Festfahren und
Versinken von
Fahrzeugen
oder Anlagen.
Stellung des
Schiffs= und
Floßführers zu
den Mann-
schaften und
Fahrgästen.
Befolgung der
Anordnung der
Polizei-
beamten.
Mitführen
eines Abdrucks
dieser Polizei-
ordnung.
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Führer und Mannschaften der in der Nähe befindlichen Fahrzeuge und Flöße aller
Art, insbesondere der entgegen oder hinterher kommenden Dampfschiffe sind bei Unglücks-
fällen zu schleunigster Hülfsleistung verpflichtet. Insbesondere müssen die Fahrgäste
eines beschädigten Schiffes, wenn dieses die Fahrt nicht fortsetzen kann, von jenen Fahr-
zeugen und Flößen ausgenommen und befördert werden.
Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzestem Wege dem nächsten Stromaussichts-
beamten Anzeige zu machen und dessen weiteren Anordnungen Folge zu leisten.
45. Hindert oder gefährdet ein festgefahrenes oder gesunkenes Schiff oder Floß
oder eine gesunkene Anlage (Schiffmühle, Badeanstalt oder dergl.) die Schiff= oder Floß-
fahrt, so hat der Führer oder Besitzer ungesäumt die Wiederflottmachung oder Heraus-
schaffung herbeizuführen, widrigen Falls sie auf seine Kosten von der Strompolizei ver-
anlaßt werden kann.
& 46. Dem Schiffs= und Floßführer steht in allem, was das Fahrzeug selbst,
dessen Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf
demselben angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft und die Aufsicht über die Fahr-
gäste zu.
Beide sind verpflichtet, den vom Schiffs= oder Floßführer in jenen Beziehungen er-
theilten Anordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen Handleistungen
den Fahrgästen nur in Fällen dringender Noth angesonnen werden.
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden Dampsschiffes
zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben seinen Anordnungen un-
weigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche Schiffer mit ihren Fahrzeugen aus
dem Schleppzuge verweisen.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mannschaften, auf
Dampfschiffen auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuerleute ihre Pflicht pünktlich
erfüllen, sich anständig und friedfertig unter einander und höflich gegen die Fahrgäste
verhalten.
Widersetzliche, Unordnung veranlassende oder den Anstand verletzende Mannschaften
und Fahrgäste kann der Schiffsführer mit ihrer Habe an geeigneter Stelle von den
Fahrzeugen entfernen und behufs des weiteren der Polizeibehörde übergeben.
Seinerseits hat der Schiffsführer stets ein anständiges und gemessenes Betragen zu
beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und zuvorkommend zu erweisen.
§& 47. Jeder Schiffs= und Floßführer hat den Weisungen der die Strom= und
Schifffahrtspolizei wahrnehmenden Beamten, welche an ihrer Dienstkleidung oder
anderen Dienstabzeichen erkennbar sind, unweigerlich Folge zu leisten und ihnen zu ge-
statten, innerhalb ihres Dienstbezirks sowohl sein Schiff oder Floß zu betreten und dar-
auf mitzufahren, als auch ihr Dienstfahrzeug daran anzuhängen.