Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Pfeifen= oder Flaggen, 
  
  
  
  
  
  
  
Poli- 
. Anwendung der Signale. Glockensignale ri Lichter bei Nacht. 
nung. Dampfschiffe. Tonnen. 
8 38 
) Im Fahrwasser oder in dessen Nähe 
auf freiem Strome oder auf ei- 
nem Nothlandeplatze stillliegendes 
Fahrzeug (Schiffmühle, Bade- .t 
anstalt oder dergl.) . — — 
/ 
ein gut sichtbares helles weißes 
1 5(½% – 1 5 
Daselbst stillliegendes Floß —0O –0OO 
* — E / # n 
ein gut sichtbares helles weißes 
auf den beiden Ecken nach 
Fahrwasser zu. 
Ueber den Fahröffnungen fester H 534 
Brücken . X: 
XX * 
§ 39. 
Schneegestöber 
  
Dampfschiff in Fahrt bei Nebel oder 
  
alle 3 Minuten, 
außerdem beim 
Wahrnehmen 
eines anderen 
Schiffs oder Floßes 
im Fahrstriche. 
Die Maschinenkraft 
ist bei der Thalfahrt 
  
zu mäßigen. 
 
	        
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