Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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g) Kenntniß der verschiedenen Arten der Schiffe und ihrer Ausrüstung, der Anord— 
nung und Handhabung der Segel und des Steuers, des Umhaltens, Anlegens 
und Ankerns der Schiffe, des Verstauens der Ladung, der Sicherung und 
Rettungsmaßregeln in Nothfällen und bei Unfällen. 
2. Für Führer von Dampf= oder anderen Maschinenschiffen. 
Alle vorstehend unter 1 a bis g angegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie 
außerdem: allgemeine Kenntniß der Einrichtung der Rad-, Schrauben= und Ketten- 
dampfschiffe, der Schiffskessel, ihrer Wartung und wesentlichen Ausrüstungsstücke, der 
bezüglich derselben geltenden sicherheitspolizeilichen Vorschriften, der Zusammensetzung 
und des Gebrauchs der Schiffsmaschinen. 
3. Für Floßführer. 
Alle unter 1 a bis g angegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie außerdem: 
Kenntniß der Zusammensetzung von Prahmen und Flößen, ihrer Fortbewegung, sowie 
des Steuerns und Stellens derselben. 
& 18. Die Prüfung selbst wird von einer Prüfungskommission abgenommen, welche 
aus dem Straßen= und Wasser-Bauinspektor als Vorsitzendem und zwei von der König- 
lichen Kreishauptmannschaft zu Dresden zu ernennenden Schifffahrtskundigen besteht. 
Die Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis die Mitglieder der Prüfungskommission sich 
über die Befähigung jedes Prüflings ein genügendes Urtheil gebildet haben. Die Zeiten, 
zu welchen alljährlich regelmäßige Prüfungen vorzunehmen sind, werden durch die König- 
liche Kreishauptmannschaft zu Dresden bekannt gemacht. Außerdem können aber auch 
von den Prüfungskommissionen je nach Bedürfniß noch besondere Prüfungen anberaumt 
werden. 
Jeder Prüfling hat vor Beginn der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 3, 50 % 
an den Vorsitzenden der Kommission oder die von diesem ihm bezeichnete Stelle ein- 
zuzahlen. 
19. Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Prüfungskommission sofort nach 
deren Beendigung ihr Urtheil durch protokollarische Niederschrift festzustellen und bezüg- 
lich jedes Prüflings zu entscheiden, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im 
ersteren Falle hat die Kommission durch den Vorsitzenden dem Bewerber entsprechende 
Eröffnung zu machen und ihm das im Texte des Schifferpatents enthaltene Angelöbniß 
mittels Handschlags abzunehmen, hiernach aber die Ausfertigung des Schifferpatents 
bei dem Elbstromamte zu beantragen und dasselbe nach Eingang dem Bewerber aus- 
zuhändigen oder zuzusenden. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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