Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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bestimmten Gebühren unter irgend einem Vorwande von den Reisenden etwas zu 
fordern. 
§66. Der Schiffsführer hat begründeten Beschwerden der Reisenden, soweit thunlich, Beschwerden 
sofort abzuhelfen; im Falle er aber hierzu nicht im stande sein sollte, Anzeige an den der Reisenden. 
Schifffahrtsunternehmer behufs Abstellung des zur Beschwerde gezogenen Uebelstandes zu 
machen. Im übrigen ist zur Aufnahme von Beschwerden auf jedem Dampfschiffe und auf jeder 
mit einem Stationsbeamten besetzten Station ein besonderes, allmonatlich von dem Elb- 
stromamte Dresden zu revidirendes Beschwerdebuch zu halten, welches den Reisenden auf 
Verlangen zu Eintragung etwaiger Beschwerden von dem Schiffsführer beziehentlich 
Stationsbeamten unweigerlich vorzulegen ist. Der Eintrag ist von dem Beschwerde- 
führenden mit Angabe seines Namens, Standes und Wohnortes und der Zeit des Eintrags 
zu unterzeichnen. 
67. Die Bestimmungen in §§ 50 bis 66 gelten, soweit anwendbar, auch für Dampyffähren, 
Dampffähren sowie für mit anderer eigner Treibkraft, als Dampf, betriebene Fähren Nrsonenschg 
und Personenschiffe. trizität 2c. be- 
.. . trieben werden. 
IV. Allgemeine Bestimmungen. rieben werden 
68. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I., II. und III. enthaltenen Suaf- 
Bestimmungen und Vorschriften sind — soweit sie nicht der strafrechtlichen Untersuchung bestimmungen. 
und Bestrafung unterliegen — unbeschadet der Inanspruchnahme des Schuldigen wegen 
etwa zu leistenden Schadenersatzes mit Geldstrafen zu belegen und zwar wird bestraft: 
1. mit 25 % beziehentlich 50. und 75.7, wer es unternimmt, auf der Elbe Schiff- 
fahrt zu treiben, ohne die in § 3 und § 15 vorgeschriebenen Patente erlangt zu 
haben, nämlich 
mit 25½ wegen eines Floßes, 
50 Segelschiffes und 
75 Dampfschiffes oder mit mechanischem Betrieb ver- 
sehenen Fahrzeuges, 
2. mit 15 A, wer das Schiffspatent oder Schifferpatent auf der Fahrt nicht mit sich 
führt (§ 3 und § 15), 
3. mit 30 A, wer es unterläßt, ein ungültig gewordenes Schiffspatent zurückzugeben 
G 14), 
4. mit denselben Beträgen wie unter 1., jedoch mit einer Verschärfung von je 30.4, 
wer ein ungültig gewordenes oder für ein anderes Schiff oder einen anderen 
Schiffsführer ausgestelltes Patent fälschlich benutzt, 
5. mit 30.4, wer Lootsendienste übernimmt, ohne im Besitze der erforderlichen Legiti- 
mation zu sein (§ 21), 
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