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bestimmten Gebühren unter irgend einem Vorwande von den Reisenden etwas zu
fordern.
§66. Der Schiffsführer hat begründeten Beschwerden der Reisenden, soweit thunlich, Beschwerden
sofort abzuhelfen; im Falle er aber hierzu nicht im stande sein sollte, Anzeige an den der Reisenden.
Schifffahrtsunternehmer behufs Abstellung des zur Beschwerde gezogenen Uebelstandes zu
machen. Im übrigen ist zur Aufnahme von Beschwerden auf jedem Dampfschiffe und auf jeder
mit einem Stationsbeamten besetzten Station ein besonderes, allmonatlich von dem Elb-
stromamte Dresden zu revidirendes Beschwerdebuch zu halten, welches den Reisenden auf
Verlangen zu Eintragung etwaiger Beschwerden von dem Schiffsführer beziehentlich
Stationsbeamten unweigerlich vorzulegen ist. Der Eintrag ist von dem Beschwerde-
führenden mit Angabe seines Namens, Standes und Wohnortes und der Zeit des Eintrags
zu unterzeichnen.
67. Die Bestimmungen in §§ 50 bis 66 gelten, soweit anwendbar, auch für Dampyffähren,
Dampffähren sowie für mit anderer eigner Treibkraft, als Dampf, betriebene Fähren Nrsonenschg
und Personenschiffe. trizität 2c. be-
.. . trieben werden.
IV. Allgemeine Bestimmungen. rieben werden
68. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I., II. und III. enthaltenen Suaf-
Bestimmungen und Vorschriften sind — soweit sie nicht der strafrechtlichen Untersuchung bestimmungen.
und Bestrafung unterliegen — unbeschadet der Inanspruchnahme des Schuldigen wegen
etwa zu leistenden Schadenersatzes mit Geldstrafen zu belegen und zwar wird bestraft:
1. mit 25 % beziehentlich 50. und 75.7, wer es unternimmt, auf der Elbe Schiff-
fahrt zu treiben, ohne die in § 3 und § 15 vorgeschriebenen Patente erlangt zu
haben, nämlich
mit 25½ wegen eines Floßes,
50 Segelschiffes und
75 Dampfschiffes oder mit mechanischem Betrieb ver-
sehenen Fahrzeuges,
2. mit 15 A, wer das Schiffspatent oder Schifferpatent auf der Fahrt nicht mit sich
führt (§ 3 und § 15),
3. mit 30 A, wer es unterläßt, ein ungültig gewordenes Schiffspatent zurückzugeben
G 14),
4. mit denselben Beträgen wie unter 1., jedoch mit einer Verschärfung von je 30.4,
wer ein ungültig gewordenes oder für ein anderes Schiff oder einen anderen
Schiffsführer ausgestelltes Patent fälschlich benutzt,
5. mit 30.4, wer Lootsendienste übernimmt, ohne im Besitze der erforderlichen Legiti-
mation zu sein (§ 21),
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