Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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C. 
Muster eines Schifferpatents zu Führung von Flößen. 
Flößerpatent. 
  
Vorzeiger dieses 
N. N. 
aus in 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holzflößung auf der 
Elbe dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf 
genanntem Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt 
worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute 
Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück 
oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen 
gerathen könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch 
bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additionalacte, sowie 
die in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften 
genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und 
besiegelt, ausgefertigt worden. 
, den 
(Name der Behörde.) 
(L. S.) 
(Unterschrift.) 
Abdruck der §§ 22 und 23 der vorstehenden Verordnung vom 9. Jonuar 1894.
	        
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