Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Von da bis zu einem Einkommen von 100000% steigen die Klassen um 
1000 4 und bei Einkommen von über 1000004 um je 2000 A. Die 
Steuersätze steigen bis zu 25000 3/ Einkommen, Klasse 43, um je 304, von 
da bis zu 77000.4 Einkommen, Klasse 95, um je 40-, von da bis zu 
100 000 4 Einkommen, Klasse 118, um je 50—. Bei allen weiteren Steuer- 
klassen beträgt die Steuer vier vom Hundert desjenigen Einkommens, mit welchem 
die vorausgehende Klasse endet.“ 
„§ 13. 
Bei denjenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 5800% 
nicht übersteigt, können besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde 
wirthschaftliche Verhältnisse insoweit berücksichtigt werden, daß denselben eine 
Ermäßigung der in § 12 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Klassen, 
oder, falls dieselben einer der drei untersten Steuerklassen angehören, gänzliche 
Steuerbefreiung gewährt wird. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastung 
durch Unterhalt von Kindern, durch Verpflichtung zur Unterhaltung armer An- 
gehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle in Betracht.“ 
„§ 66. 
In den Fällen der §§ 64 und 65 entscheidet das Finanzministerium in der 
in § 18 unter a des Gesetzes D vom 30. Januar 1835, das Verfahren in 
Administrativjustizsachen betreffend, vorgeschriebenen Zusammensetzung als oberste 
Verwaltungsgerichtsbehörde. Auf das Verfahren finden hierbei die in § 18 des 
letzteren Gesetzes unter b, c, d gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so wird die angefochtene Ent- 
scheidung der Reklamationskommission abgeändert oder die betreffende Sache unter 
Aufhebung dieser Entscheidung an die Reklamationskommission zurückverwiesen. 
In dem letzteren Falle hat die Reklamationskommission die rechtliche Beurtheilung, 
welche der Aufhebung der Entscheidung zu Grunde gelegt ist, auch ihrer Ent- 
scheidung zu Grunde zu legen. 
Gegen die Entscheidung der in Absatz 1 geordneten obersten Verwaltungs- 
gerichtsbehörde findet kein weiteres Rechtsmittel und keine Beschwerdeführung statt.“ 
Artikel II. 
Die Bestimmungen im Artikel I des gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. Januar 
1895 in Kraft.
	        
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