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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1891.
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Inhalt: Ir. 9. Verordnung, Beflugnißertheilung zur Aufnahme von 1 Protokollen und zu Beglaubigungen
betr. S. 57. — Nr. 10. Bekanntmachung, die veränderte Amtsbezeichnung des Staatsschulden-Buch-
halters betr. S. 58. — Nr. 11. Verordnung, die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit Spreng-
stofen betr. S. 58. — JNr. 12. Verordnung zu Ausführung der Bundesbestimmungen über den
Verkehr mit Sprengstoffen. S. 74. — Nr. 13. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Mobiliar-
Brandversicherungskasse des Vereins) sächsischer Gemeindebeamten zu Leipzig betr. S. 80. — Nr. 14. Ver-
ordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen zwischen den
Stationen Klingenberg und Niederbobritzsch betr. S. 80. — Nr. 10. Verordnung, die Sicherung des Be-
triebes auf den Nebeneisenbahnen betr. S. 81. — Nr. 16. Verordnung, die Abtretung von Grundeigen-
thum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Löbau nach Weißenberg betr. S. 82. — Nr. 17.
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Anlagen des Bayerischen Bahn-
hofes in Leipzig betr. S. 83. — Nr. 18. Bekanntmachung, den zwischen Sachsen und Preußen wegen Auf-
hebung des Kirchen= und Schulverbandes der preußischen Ortschaft Bunitz mit der sächsischen Gemeinde Thall-
witz abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 84. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der
Stadt Burgstädt betr. S. 86. — Nr. 20. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 1. Juli
1886, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betr. S. 87.
Nr. 9. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und
Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 22. Januar 1894.
I. . ..
Juwetterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und
zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch be—
stimmt, daß
der Oberbuchhalter, der Hauptkassirer, der Hauptkontroleur, die Buchhalter und
der Kassirer bei der Staatsschuldenverwaltung
Ausgegeben zu Dresden den 20. März 1894. 9