Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

Rückseite. 
  
Gesundheitszeugniß. 
Umstehend bezeichnet ..Thier habe ich heute besichtigt und frei von Erscheinungen 
einer ansteckenden Krankheit befunden. 
Zugleich bestätige ich, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb 
der letzten 40 Tage die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die An- 
zeigepflicht besteht, und die auf die umstehende Thiergattung übertragbar ist, nicht ge- 
herrscht hat. 
den . .ten 18 
Königl. Bezirksthierarzt. 
16“
	        
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