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5. Die Vorbereitung der Anträge zu 3 erfolgt von den Amtshauptmann-
schaften, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat und in den Städten mit
der Revidirten Städteordnung von den Stadträthen. An diese Behörden haben sich
die Wittwen oder die Vormünder zunächst zu wenden.
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Sachsen wohnenden Bezugsberech-
tigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen.
Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie
gelangenden Ersuchen zu entsprechen.
Die Anträge werden von den Amtshauptmannschaften bez. Stadträthen an die
Intendantur des Xll. (K. S.) Armeekorps in Dresden weiter gegeben. Zweifellos un-
begründete Gesuche sind abzuweisen.
Stirbt eine Wittwengeldempfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche
Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes vom Kriegs-
zahlamt durch die Intendantur beim Kriegs-Ministerium zu veranlassen.
7. Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in das Kadettenkorps zu
Dresden hat das Kommando des Kadettenkorps dem Kriegs-Ministerium Mittheilung zu
machen, unter Angabe des Einstellungstages und des für den Kadetten zu entrichtenden
Jahres-Erziehungsbeitrags; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten
das Kriegs-Ministerium dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird.
In gleicher Weise hat die Inspektion der Unteroffizierschule und Unteroffiziervorschule
hinsichtlich der waisengeldberechtigten Schüler der Unteroffizierschule und der Unteroffizier-
vorschule in Marienberg, sowie auch die Soldatenknaben-Erziehungsanstalt in Kleinstruppen
hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge dieser Anstalt zu verfahren.
Auf Grund dieser Mittheilungen wird die Intendantur des XlI. (K. S.) Armeekorps
seitens des Kriegs-Ministeriums mit Nachricht versehen.
8. Bei Aufnahme in Militärerziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die
Bestimmung im Absatz 3 des § 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in
Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem Tage
nach der Entlassung aus der Militärerziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der
Waisengeldzahlung ist Sache der Intendantur des XII. (K. S.) Armeekorps.
Zu §5.
Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungs-
berechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel
abwärts, auf die nach § 32 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Juni 1887
versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wall-
meister (Schirrmeister), Registratoren bei dem Generalkommando und der im Range der