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Nr. 43. Bekanntmachung,
die Heranziehung des Einkommens aus ärztlicher Praxis zu der in den
Königreichen Preußen und Sachsen bestehenden Staatseinkommensteuer
betreffend:
vom 26. August 1895.
Duch eine zwischen der diesseitigen und der Königlich Preußischen Regierung getroffene
Uebereinkunft ist festgestellt worden, daß zu der in den Königreichen Preußen und Sachsen
bestehenden Staatseinkommensteuer das Einkommen aus ärztlicher Praxis nur in dem-
jenigen der beiden Staaten heranzuziehen ist, in welchem die Praxis von einem festen
Mittelpunkte aus ständig oder doch in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausgeübt
wird, und daß, sofern diese Voraussetzungen in beiden Staaten zutreffen, das Einkommen
aus der in der vorgedachten Art in dem einen Staate ausgeübten Praxis von der Staats-
einkommensteuer in dem anderen Staate freizulassen ist.
Dies wird unter Bezugnahme auf §§ 2 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom
2. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 129 flg.) hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26. August 1895.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Völkel.
Nr. 44. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die l. Kammer der Stände-
versammlung betreffend;
vom 30. August 1895.
Nachdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in § 63 unter Nr. 13
der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen
der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, vom 3. Dezember 1868, bezeichneten Stellen der
I. Kammer, und zwar im Leipziger Kreise zur Erledigung gekommen, so ist von den Be-
theiligten eine Neuwahl zu bewirken.