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Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Vorsitzenden
der Stände in dem erwähnten Kreise deshalb ergehende besondere Verfügung hiermit
angeordnet.
Dresden, am 30. August 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Krauß.
Nr. 45. Verordnung,
die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 30. August 1895.
Zufolge § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 sind
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer, und zwar in
folgenden Wahlkreisen:
im 2. und 3. Wahlkreis der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreis der Stadt
Leipzig, im 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16. und
20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 1 2., 1 4., 15., 3 1.,
32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange-
wiesen, die zur Veranstaltung dieser Wahlen erforderlichen Einleitungen unverweilt zu
treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen
am 17. Oktober 1895
zu erfolgen.
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile,
welche mit einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Bestandtheile