— 109 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1895.
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern im
Königlich Sächsischen Staatsdienste betr. S. 109.
Nr. 52. Verordnung,
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär-
anwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend;
vom 8. Oktober 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist aus Anlaß der Verleihung
neuer Amtsnamen an verschiedene Klassen von Büreaubeamten das nachstehende neue
Verzeichniß der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbe-
haltenen Stellen aufgestellt worden.
Als Vermittelungsbehörde, an die gemäß § 16 Absatz 3 und § 23 Absatz 1 der
Grundsätze vom 28. April 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 117) die Nachweisungen nach den
Anlagen 6 und H dieser Grundsätze einzusenden sind, ist das Königliche Landwehr-Be-
zirks-Kommando Dresden-Altstadt bestimmt.
Hierbei wird zu weiterer Ausführung der Vorschrift in § 24 Absatz 5 jener Grund-
sätze noch Folgendes bestimmt:
Die den Ministerien untergeordneten Anstellungsbehörden haben vom Jahre 1897
ab — unbeschadet der Vorschrift in § 23 — im Januar jedes Jahres ein tabellarisches
Verzeichniß der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten,
den Militäranwärtern ganz oder theilweise vorbehaltenen Stellen, eintretenden Falls
eine Fehlanzeige, bei dem vorgesetzten Ministerium einzureichen. Dieses prüft, ob bei
der Besetzung den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden sei und macht über die
von ihm der Anstellungsbehörde gegenüber etwa zu erheben gewesenen Ausstellungen zu
den einschlagenden Stellen des Verzeichnisses eine kurze Bemerkung. Eine Zusammen-
Ausgegeben zu Dresden den 19. Oktober 1895. 22
—
—.
“*DX