Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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stellung der Verzeichnisse, die zugleich die im vorhergegangenen Kalenderjahre vom 
Ministerium selbst besetzten Stellen der bezeichneten Art anzugeben hat, theilt jedes 
Ministerium dem Gesammtministerium zur Kenntnißnahme mit. Ein solches Verzeichniß 
wird auch von der Generaldirektion der Königlichen Sammlungen alljährlich dem Gesammt— 
ministerium mitgetheilt werden. 
Das tabellarische Verzeichniß hat folgende Spalten zu enthalten: 
Fortlaufende Nummer, 
Erledigte Stelle, 
Zu welchem Theile vorbehalten? 
Ob etatmäßig im Sinne von § 13 der Grundsätze? 
Zeitheriger Inhaber, 
Tag der Erledigung, 
Tag der Besetzung, 
Name des Angestellten und ob er Militär= oder Civilanwärter, 
Zeitherige Dienststellung, 
10. Bemerkungen. 
In dieser letzten Spalte ist alles das anzugeben, was etwa gegenüber dem Inhalte 
der übrigen Spalten zu Rechtfertigung des Verfahrens noch erforderlich ist. 
Dresden, den 8. Oktober 1895. 
DS 20 JN S„ SP SPS 
Die sämmtlichen Ministerien und die Generaldirektion 
der Königlichen Sammlungen. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
Meister.
	        
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