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7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten beziehentlich Anstaltslisten nebst den
Kontrollisten durch die Zähler an die Gemeinde (Zählungskommission) soll spätestens am
5. Dezember erfolgen.
§ 7.
1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungskommission, liegt es ob, das von
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unter-
werfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen
Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich nach-
träglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der Kontrolliste
des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die be-
züglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende Nachzählungen
müssen sich auf den Stand vom 2. Dezember beziehen.
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft, beziehentlich ergänzt
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler verglichen, beziehentlich richtig gestellt
sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen.
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember dieses Jahres be-
endet sein.
88.
Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus-
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Kontrol-
liste darauf gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein
Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem
Namen des Zählortes und der Bezirksnummer, und werden — das Packet aus dem
ersten Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese
Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, spätestens
bis Ende Dezember 1895, von den Behörden derjenigen Orte, welche nicht Städte mit
Revidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in
Städten mit der Revidirten Städteordnung aber bis spätestens den 15. Januar 1896
dem Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern übersendet.
Die Veröffentlichung der Zählungs-Ergebnisse ist den Ortsbehörden unter der Be-
dingung gestattet, daß sie die Ergebnisse nur als vorläufig ermittelte bezeichnen und bei
deren Veröffentlichung auf die spätere endgültige Feststellung seiten des Statistischen
Büreaus verweisen. Auch dürfen sich diese vorläufigen Veröffentlichungen nur auf die
Zahl der Wohngebäude, Haushaltungen und Bewohner beziehen.