Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten beziehentlich Anstaltslisten nebst den 
Kontrollisten durch die Zähler an die Gemeinde (Zählungskommission) soll spätestens am 
5. Dezember erfolgen. 
§ 7. 
1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungskommission, liegt es ob, das von 
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unter- 
werfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen 
Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich nach- 
träglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der Kontrolliste 
des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die be- 
züglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende Nachzählungen 
müssen sich auf den Stand vom 2. Dezember beziehen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft, beziehentlich ergänzt 
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler verglichen, beziehentlich richtig gestellt 
sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen. 
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember dieses Jahres be- 
endet sein. 
88. 
Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Kontrol- 
liste darauf gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein 
Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem 
Namen des Zählortes und der Bezirksnummer, und werden — das Packet aus dem 
ersten Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese 
Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, spätestens 
bis Ende Dezember 1895, von den Behörden derjenigen Orte, welche nicht Städte mit 
Revidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in 
Städten mit der Revidirten Städteordnung aber bis spätestens den 15. Januar 1896 
dem Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern übersendet. 
Die Veröffentlichung der Zählungs-Ergebnisse ist den Ortsbehörden unter der Be- 
dingung gestattet, daß sie die Ergebnisse nur als vorläufig ermittelte bezeichnen und bei 
deren Veröffentlichung auf die spätere endgültige Feststellung seiten des Statistischen 
Büreaus verweisen. Auch dürfen sich diese vorläufigen Veröffentlichungen nur auf die 
Zahl der Wohngebäude, Haushaltungen und Bewohner beziehen.
	        
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