Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver— 
ordnungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Cranzahl, 
Neudorf, 
Kretscham-Rothensehma, 
Unterwiesenthal, 
Oberwiesenthal, 
sowie die Forstreviere 
Neudorf und 
Unterwiesenthal 
betroffen. 
Dresden, den 25. Oktober 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Ficher 
1 . 
  
Nr. 61. Verordnung, 
dic Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Eisenbahn von Waldheim nach Kriebethal betreffend; 
vom 12. November 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
7. März 1894 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufe 
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Waldheim nach Kriebethal nebst Anschluß- 
gleisen andurch verordnet wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
	        
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