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S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver—
ordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Cranzahl,
Neudorf,
Kretscham-Rothensehma,
Unterwiesenthal,
Oberwiesenthal,
sowie die Forstreviere
Neudorf und
Unterwiesenthal
betroffen.
Dresden, den 25. Oktober 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Ficher
1 .
Nr. 61. Verordnung,
dic Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Waldheim nach Kriebethal betreffend;
vom 12. November 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
7. März 1894 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufe
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Waldheim nach Kriebethal nebst Anschluß-
gleisen andurch verordnet wie folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.