Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver- 
ordnungen enthalten sind. 
§ 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Waldheim, 
Heiligenborn, 
Rauschenthal, 
Ehrenberg, 
Kriebethal und 
Kriebstein 
betroffen. 
Dresden, am 12. November 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Fischer. 
  
Nr. 62. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbaunng einer schmalspurigen 
Eisenbahn von Station Kohlmühle nach Hohnstein betreffend; 
vom 23. November 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
1. März 1894 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Station Kohlmühle nach Hohnstein und 
der dabei erforderlichen Anschlußgleise andurch verordnet wie folgt: 
26“
	        
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