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S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
§ 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Waldheim,
Heiligenborn,
Rauschenthal,
Ehrenberg,
Kriebethal und
Kriebstein
betroffen.
Dresden, am 12. November 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Fischer.
Nr. 62. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbaunng einer schmalspurigen
Eisenbahn von Station Kohlmühle nach Hohnstein betreffend;
vom 23. November 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
1. März 1894 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Station Kohlmühle nach Hohnstein und
der dabei erforderlichen Anschlußgleise andurch verordnet wie folgt:
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