Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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1. Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien— 
erde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut be— 
festigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm= oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11. 
& 7. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden: 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
gramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch 
eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen 
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen verpackt sein, 
oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In- 
fusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingefüttert sind. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11. 
# 8. Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure unterliegt 
folgenden Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Be- 
hälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum 
bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die 
Ballons und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleich- 
kommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger 
Substanzen umgeben sein. 
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11.
	        
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