Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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§ 9. Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blech— 
büchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest 
verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht 
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) 
Phosphor enthaltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein. 
Rother (amorpher) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in 
starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht 
mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ 
bezeichnet sein. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11. 
* 10. Bucher'sche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert 
werden. Diese Hülsen müssen in Kisten eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm 
fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, 
gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11 
11. Falls die in den §§ 2 bis 6 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht 
mehr als 10 Kilogramm zum Versand kommegn, ist es gestattet, sie sowohl mit einander 
als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen, noch zu den ätzenden Stoffen (8 1), noch 
auch zu den in §§ 7 bis 10 genannten feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen 
in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht verschlossenen Behältern der 
in den §§ 2 bis 6 genannten Art mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein. 
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen 
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, und mit anderen, weder zu den 
Sprengstoffen, noch zu den Aetzalkalien, noch zu den feuergefährlichen Stoffen gehörigen 
Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff (§ 7) im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen, 
weder zu den Sprengstoffen, noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen 
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in 
dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks 
in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen 
fest eingebettet ist. 
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstück ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
12. Die in den 8§§ 2 bis 11 genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, 
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an ein- 
ander stoßen, noch herabfallen können.
	        
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