Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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13. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck 
verladen werden; wenn das Schiff zur Personenbeförderung dient, ist der betreffende 
Theil des Verdecks für die Passagiere abzusperren. 
Auf Flößen dürfen feuergefährliche Gegenstände nicht verladen werden. 
8 14. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, 
dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten, und es darf in ihnen nicht geraucht werden. 
Liegen solche Räume unter Deck, so müssen sie in wirksamer Weise gelüftet werden. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen 
haben, nicht brennen. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. · 
815.Fahrzeuge,welchefeuergefährlicheStoffegeladenhaben,sollenbeiTageine 
blaueFlaggemiteinemgroßenweißenF(lateinifcheDruckschrift),beiNachteineblaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an 
einer Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von 
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, sofern nicht von der Hafen— 
behörde, und außerhalb der Häfen von der zuständigen Polizeibehörde das Anlegen in 
einer größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine 
Mengen (bis zu 10 Kilo, beziehentlich bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. 8 11) 
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es 
in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (§ 11) mit sich führen, 
unter der Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen 
feuergefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht. Die Hafenbehörde ist befugt, für den 
Verkehr im Hafen weitere Ausnahmen zuzulassen. 
16. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen 
Bestimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände 
ihrer Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich an- 
geben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
Die Hafenbehörde ist befugt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen. 
§ 17. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so 
hat der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu 
machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen 
und die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von
	        
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