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13. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck
verladen werden; wenn das Schiff zur Personenbeförderung dient, ist der betreffende
Theil des Verdecks für die Passagiere abzusperren.
Auf Flößen dürfen feuergefährliche Gegenstände nicht verladen werden.
8 14. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind,
dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten, und es darf in ihnen nicht geraucht werden.
Liegen solche Räume unter Deck, so müssen sie in wirksamer Weise gelüftet werden.
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen
haben, nicht brennen.
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern
bedeckt zu halten. ·
815.Fahrzeuge,welchefeuergefährlicheStoffegeladenhaben,sollenbeiTageine
blaueFlaggemiteinemgroßenweißenF(lateinifcheDruckschrift),beiNachteineblaue
Laterne führen; dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an
einer Stange befestigt sein.
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, sofern nicht von der Hafen—
behörde, und außerhalb der Häfen von der zuständigen Polizeibehörde das Anlegen in
einer größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine
Mengen (bis zu 10 Kilo, beziehentlich bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. 8 11)
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es
in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (§ 11) mit sich führen,
unter der Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen
feuergefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht. Die Hafenbehörde ist befugt, für den
Verkehr im Hafen weitere Ausnahmen zuzulassen.
16. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen
Bestimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände
ihrer Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich an-
geben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
Die Hafenbehörde ist befugt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.
§ 17. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so
hat der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu
machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen
und die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von