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Die Säurebehälter müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an ein—
ander stoßen, noch herabfallen können.
Gemische von Schwefel- und Salpetersäure sind von der Versendung ausgeschlossen.
Falls Schwefelsäure, Salpetersäure oder Salzsäure in Mengen von nicht mehr als
10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander, als mit
anderen, weder zu den Sprengstoffen, noch zu den Aetzalkalien, noch auch zu den feuer—
gefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen
dabei in dichtverschlossenen Behältern mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder Infusorien—
erde oder anderen lockeren Massen fest eingebettet sein.
6 21. Beim Laden und Löschen von Säurebehältern sind Erschütterungen zu ver-
meiden; die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug dürfen nicht auf
Karren gefahren, noch auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den
genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.
& 22. Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser Allen, welche beim
Laden oder Löschen der ätzenden Stoffe beschäftigt werden, von deren Gefährlichkeit Mit-
theilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Gefährlichkeit schon aus der Art der
Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.
Die gleiche Anzeige hat zu machen:
à) wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader,
b) wer die Güter einem anderen als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der
Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.
C. Schlußbestimmungen.
§23. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, falls sie
nicht nach den strafgesetzlichen Bestimmungen zu ahnden sind, im Deutschen Reich mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, in Oesterreich nach den für
die Uebertretung von polizeilichen Vorschriften geltenden Bestimmungen bestraft.
# 24. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne Dresden.
1895. 28