Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

stelle bei dem Aufsatze aus dem Bereiche der neutestamentlichen Exegese ist in lateinischer 
Sprache zu fertigen. 
§ 25. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche, auf eine Dauer von vier Stunden berechnete Prüfung, erfolgt vor 
der Prüfungskommission in den § 16 unter 1 bis 5 genannten Fächern. Die Prüfung 
findet in allen Disziplinen in deutscher Sprache statt; es hat jedoch in der neutestament- 
lichen Exegese die Uebersetzung der Schriftstelle in der lateinischen Sprache zu erfolgen. 
Vorstehende Abänderungen des Regulativs treten sofort in Kraft. 
Dresden, am 3. Januar 1895. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Götz. 
  
  
Nr. 5. Verordnung, 
die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer im Jahre 1895 
betreffend: 
vom 3. Januar 1895. 
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1894 und 1895 vom 
15. März 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 94 flg.) wird hiermit Folgendes verordnet: 
Zur Bestreitung der den Voranschlag im Staatshaushalts-Etat für die Finanz- 
periode 1894/1895 überschreitenden Herauszahlungen an das Reich wird im Jahre 1895 
ein allgemeiner Zuschlag zur Einkommensteuer nach Höhe von zehn Prozent des ganzen 
Jahresbetrags, und zwar je zur Hälfte in den geordneten beiden Steuerterminen erhoben. 
Dresden, den 3. Januar 1895. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Winkler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.