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Nr. 6. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1895 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 3. Januar 1895.
Nech der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 299 des Deutschen Reichs-Anzeigers
vom Jahre 1894 erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1894 ist auf Grund
der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaff-
nete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der für
die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1895 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 4, 654.
b) - --ßMittagskost.... 40 35
c)= .Abendkost. Z 25= 20—
d) - --ßÊMorgenkost . . 15 10 =
Dresden, den 3. Januar 1895.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Förster.
Nr. 7. Bekanntmachung,
eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins Concordia zu Oelsnitz
im Erzgebirge betreffend;
vom 29. Dezember 1894.
Nochdem dem Steinkohlenbauverein Concordia zu Oelsnitz im Erzgebirge behufs Auf-
nahme einer Anleihe von
fünfhunderttausend Mark
(500 000 Mark)
zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 4½ vom Hundert zu verzinsenden und
1895. 2