Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 6. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1895 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 3. Januar 1895. 
Nech der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 299 des Deutschen Reichs-Anzeigers 
vom Jahre 1894 erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1894 ist auf Grund 
der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaff- 
nete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der für 
die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1895 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 4, 654. 
b) - --ßMittagskost.... 40 35 
c)= .Abendkost. Z 25= 20— 
d) - --ßÊMorgenkost . . 15 10 = 
Dresden, den 3. Januar 1895. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Förster. 
Nr. 7. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins Concordia zu Oelsnitz 
im Erzgebirge betreffend; 
vom 29. Dezember 1894. 
Nochdem dem Steinkohlenbauverein Concordia zu Oelsnitz im Erzgebirge behufs Auf- 
nahme einer Anleihe von 
fünfhunderttausend Mark 
(500 000 Mark) 
zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 4½ vom Hundert zu verzinsenden und 
1895. 2
	        
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