Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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2. Im § 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des Absatzes Uvor dem Worte 
„Flüssigkeiten“ einzuschalten: 
Gegenstände aus Glas, 
und im Absatz v#m zu streichen: 
Gegenstände aus Glas, 
3. Im § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“" ist im Absatz 1 zwischen 
dem 2. und 3. Satz einzufügen: 
Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, 
Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich 
bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor 
(Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus 2c. bekannt ist. 
4. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Absatzes um 
hinzuzufügen: 
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ur- 
sprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maß- 
gabe in Anwendung, daß 
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger 
im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren 
gestrichen, und diese Gegenstände mit der Taxe für unfrankirte Sendungen 
nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß 
b) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf den- 
jenigen Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand 
zu entrichten sein würde, falls derselbe bei der nachsendenden Postanstalt 
als frankirter neu zur Aufgabe käme; die Anwendung von Zuschlagporto 
oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung 
findet daher nicht statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger 
als Porto angesetzt. 
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind 
die Absätze u, ur und iv zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen: 
II Bevor in den Fällen zu Absatz Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse ver- 
sehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Un- 
bestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des 
Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packetes 
einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben,
	        
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