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wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk
auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige
Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der
vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen andern
Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vor—
geschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich,
weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der
wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbar—
keits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn der-
selbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ant-
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf.
Porto an die Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten.
im Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu ver-
suchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte
Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an
dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs,
wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach
dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung
wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über-
lassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die
Gebühr für die Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung
erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf
des Packetes nicht gedeckt wird.
lIy Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die Beförderung
der Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (u), so wird seiner etwaigen Bestimmung
über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte
zurückgeleitet.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb
7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.