Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk 
auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige 
Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der 
vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen andern 
Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vor— 
geschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, 
weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der 
wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbar— 
keits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn der- 
selbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ant- 
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. 
Porto an die Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten. 
im Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu ver- 
suchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte 
Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an 
dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, 
wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung 
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach 
dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung 
wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über- 
lassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die 
Gebühr für die Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung 
erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf 
des Packetes nicht gedeckt wird. 
lIy Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die Beförderung 
der Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (u), so wird seiner etwaigen Bestimmung 
über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 
7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.
	        
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