Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten Vorräthe ent— 
nommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die 
Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein. 
# 5. Die in Abtheilung 1 der Anlage l genannten Gifte müssen in einem beson- 
deren, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt 
werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht befinden. Dient als Giftkammer 
ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume getrenuten 
Theile des Waarenlagers angebracht sein. 
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch 
Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften 
Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich 
und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein. 
6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem ver- 
schlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. 
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauer- 
haften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der 
Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des 
Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden. 
&# 7. Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des 
Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an einem 
frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor 
unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; auf diese finden 
die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Anwendung. 
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit einem 
sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren. 
S. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum aus- 
schließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Geräthe 
(Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und 
dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen 
sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich 
ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht 
werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die
	        
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