Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissen— 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem 
Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift nur gegen 
Erlaubnißschein abgeben. 
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sach— 
Anlage M. lage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine be— 
stimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, ein 
Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit dem 
Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf 
demselben etwas anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
& 13. Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche 
Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gift 
durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den 
Empfang bescheinigen zu lassen. 
Anlage IV. Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster aus— 
—— zustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre 
lang aufzubewahren. 
Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Empfangsbestätigung desjenigen, 
welchem das Gift ausgehändigt wird, in einer Spalte des Giftbuchs abgegeben werden 
darf. 
Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht erforderlich. 
14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben 
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte 
der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein 
Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4 
Absatz 1 angegebenen Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes 
versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften 
der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet 
werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Unter- 
suchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende 
Bezeichnung.
	        
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