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*15. Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung
des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist.
16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vor-
schriften der §§ 11 bis 14 nicht Anwendung.
17. Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsen-
farben sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche
gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder
in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf jedem
einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“ beziehungsweise
„Vorsicht“ und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar
machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
& 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut
der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. Andere arsen-
haltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe
vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Erlaubnißschein
(§ 12) verabfolgt werden.
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide,
welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin
enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden,
wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maß-
nahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen.
19. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger),
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der
Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung ihres
Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen und ihren Be-
auftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an andere
nicht überlassen.
§ 20. Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorraths-
gefäße und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf Neu-
Besondere
Vorschriften
über Farben.
Ungeziefer-
mittel.
Gewerbebetrieb
der
Kammerjäger.