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(G.= u. V.-Bl. S. 534) hiermit für die Odrts= und die Innungskrankenkassen,
sowie für die Gemeindekrankenversicherung vom 1. Januar 1895 ab bis
auf weiteres auf fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge erhöht, während es für
alle übrigen mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen bei der angezogenen Ver-
ordnung zu bewenden hat.
Dresden, den 22. Februar 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Lippmann.
Nr. 18. Verordnung,
Abänderungen und Ergänzungen des Pferdeaushebungs-Reglements
vom 15. Oktober 1886 betreffend;
vom 28. Februar 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden der § 4 sowie
die Anlage E des Pferdeaushebungs-Reglements vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl.
S. 174 flg.) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt:
1. Im § 4 ist in dem Eingange „Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem
Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme:“ hinter dem
Worte „Ausnahme“ das Zeichen) zu setzen und am Schlusse der Seite die
Fußnote anzufügen:
*) Ponies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
2. In demselben Paragraph ist bei dem Absatze „Von der Verpflichtung zur Vor—
führung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder der regierenden
deutschen Familien;“" hinter dem Worte „Familien“ das Zeichen ) zu setzen
und am Schlusse der Seite die Fußnote anzufügen:
Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
3. In Anlage K Ziffer 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
1. die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbar-
keit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner
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