Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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(G.= u. V.-Bl. S. 534) hiermit für die Odrts= und die Innungskrankenkassen, 
sowie für die Gemeindekrankenversicherung vom 1. Januar 1895 ab bis 
auf weiteres auf fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge erhöht, während es für 
alle übrigen mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen bei der angezogenen Ver- 
ordnung zu bewenden hat. 
Dresden, den 22. Februar 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Lippmann. 
Nr. 18. Verordnung, 
Abänderungen und Ergänzungen des Pferdeaushebungs-Reglements 
vom 15. Oktober 1886 betreffend; 
vom 28. Februar 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden der § 4 sowie 
die Anlage E des Pferdeaushebungs-Reglements vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. 
S. 174 flg.) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt: 
1. Im § 4 ist in dem Eingange „Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem 
Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme:“ hinter dem 
Worte „Ausnahme“ das Zeichen) zu setzen und am Schlusse der Seite die 
Fußnote anzufügen: 
*) Ponies sind von der Gestellung ausgeschlossen. 
2. In demselben Paragraph ist bei dem Absatze „Von der Verpflichtung zur Vor— 
führung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder der regierenden 
deutschen Familien;“" hinter dem Worte „Familien“ das Zeichen ) zu setzen 
und am Schlusse der Seite die Fußnote anzufügen: 
Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in 
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
3. In Anlage K Ziffer 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
1. die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbar- 
keit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner 
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