— 36 —
wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und
mindestens 18 Zentner Tragfähigkeit haben.
4. In derselben Anlage, Bemerkung, letzter Satz (siehe G.= u. V.-Bl. 1890 S. 209,
Ziffer 12) ist in der letzten Zeile statt „15 Zentner“ zu setzen: 14 Zentner.
Dresden, den 28. Februar 1895.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
König.
Nr. 19. Verordnung,
dic praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer
bei Garnison-Baubeamten betreffend;
vom 28. Februar 1895.
In Anschluß an die Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den
Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 1. Juli 1888 wird hierdurch nachstehendes
bestimmt:
1. Baubeflissene, welche nach bestandener erster Hauptprüfung den einjährigen prak-
tischen Vorbereitungsdienst (§ 5 flg. der mit der vorerwähnten Verordnung
veröffentlichten Anweisung 1) oder die weitere achtzehnmonatliche praktische Dienst-
zeit (§ 11 flg. a. a. O.) oder beides bei einem Garnison-Baubeamten zurückzulegen
wünschen, haben ihre bezüglichen Gesuche unter Beifügung der in § 30 der
„Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Staatsdienst im Baufache vom 1. Juli 1888“ erwähnten Anlagen an das
Kriegs-Ministerium zu richten.
2. Das Kriegs-Ministerium entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle der
Annahme unter entsprechender Mittheilung an das Finanz-Ministerium. Nach
erfolgter Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs-
Bauführer vom Kriegs-Ministerium gemeinsam mit dem Finanz-Ministerium,
sowie seine Verpflichtung.
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär -Bauverwaltung erfolgt
eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Ueber-