Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und 
mindestens 18 Zentner Tragfähigkeit haben. 
4. In derselben Anlage, Bemerkung, letzter Satz (siehe G.= u. V.-Bl. 1890 S. 209, 
Ziffer 12) ist in der letzten Zeile statt „15 Zentner“ zu setzen: 14 Zentner. 
Dresden, den 28. Februar 1895. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
König. 
Nr. 19. Verordnung, 
dic praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer 
bei Garnison-Baubeamten betreffend; 
vom 28. Februar 1895. 
  
In Anschluß an die Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den 
Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 1. Juli 1888 wird hierdurch nachstehendes 
bestimmt: 
1. Baubeflissene, welche nach bestandener erster Hauptprüfung den einjährigen prak- 
tischen Vorbereitungsdienst (§ 5 flg. der mit der vorerwähnten Verordnung 
veröffentlichten Anweisung 1) oder die weitere achtzehnmonatliche praktische Dienst- 
zeit (§ 11 flg. a. a. O.) oder beides bei einem Garnison-Baubeamten zurückzulegen 
wünschen, haben ihre bezüglichen Gesuche unter Beifügung der in § 30 der 
„Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen 
Staatsdienst im Baufache vom 1. Juli 1888“ erwähnten Anlagen an das 
Kriegs-Ministerium zu richten. 
2. Das Kriegs-Ministerium entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle der 
Annahme unter entsprechender Mittheilung an das Finanz-Ministerium. Nach 
erfolgter Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs- 
Bauführer vom Kriegs-Ministerium gemeinsam mit dem Finanz-Ministerium, 
sowie seine Verpflichtung. 
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär -Bauverwaltung erfolgt 
eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Ueber-
	        
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