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sendung der in §§ 9 und 13 der Anweisung I vom 1. Juli 1888 bezeichneten
Zeugnisse.
4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereich
der Militär-Bauverwaltung in allen Beziehungen nach denjenigen Bestimmungen
geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanz-Ministerium unter-
stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind.
5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienst-Bereiche
der Militär-Bauverwaltung tritt in den §§ 31, 33, 35 der „Vorschriften über
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im
Baufache“ an Stelle des Finanz-Ministeriums das Kriegs-Ministerium, während
die unter 2 erwähnte Ernennung zum Regierungs-Bauführer (§ 31 Absatz 1)
und den etwaigen Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung (§ 37) beide
Ministerien gemeinsam verfügen.
Dresden, den 28. Februar 1895.
Die Ministerien des Kriegs und der Finanzen.
v. d. Planistz. v. Watzdorf.
Finke.
Nr. 20. Verordnung,
die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über
die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend;
vom 15. März 1895.
Mit Rücksicht auf die Vorschriften in 88 105b Absatz 1, 105c bis 105f der Ge—
werbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 wird unter Aufhebung
von §§ 5 und 8 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Sonn-,
Fest= und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (G.= u. V.-Bl.
S. 317 flg.),
sowie
der Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung der zu Ausführung des
Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier unter dem 10. September 1870
erlassenen Verordnung betreffend, vom 5. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 16),
und