Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1895. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 23. Bekanntmachung, das zwischen Sachsen und Reuß ä. L.5 wegen Ausschulung der reußischen 
Gemeinde Sachswitz abgeschlossene Uebereinkommen betr. S. 41. — Nr. 24. Verordnung, die Behand- 
lung der gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen Reichsmünzen betr. S. 43. — Nr. 25. Be- 
kanntmachung, die Betriebseröffnung der Reichenbach = Mylauer Eisenbahn betr. S. 43. — Nr. 26. 
Verordnung, die Berufs= und Gewerbezählung nach dem Reichsgesetz vom 8. April 1895 betr. S. 44. — 
Nr. 27. Bekanntmachung, die Abänderungen der Instruktion über den Waffengebrauch des Militärs und 
über die Mitwirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen, und Erläuterungen zu dem Gesetze über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 betr. S. 55. — Nr. 28. Verordnung, die Colloquien der 
Superintendenten betr. S. 58. 
  
Nr. 23. Bekanntmachung, 
das zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß Aelterer 
Linie wegen Ausschulung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Sachswitz 
aus dem Schulverbande Elsterberg des Königreichs Sachsen abgeschlossene 
Uebereinkommen betreffend; 
vom 1. April 1895. 
De- Königlich Sächsische Kultus-Ministerium und die Landesregierung des Fürsten- 
thums Reuß Aelterer Linie haben wegen Ausschulung der Fürstlich Reußischen Gemeinde 
Sachswitz aus dem Schulverbande Elsterberg des Königreichs Sachsen vorbehältlich der 
landesherrlichen Zustimmung unter dem 16. März 1895 ein Uebereinkommen geschlossen. 
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von 
Sachsen sowie Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat, 
wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 1. April 1895. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 6t 
ötz. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 11. Mai 1888. 8 
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