Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Ausschulung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Sachswitz aus dem Schulverbande Elsterberg des 
Königreichs Sachsen auf Grund 8 20 Absatz 2 des Rezesses zwischen dem Königreich 
Sachsen und dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beschlossen hat, 
ist zwischen 
dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts 
in 
Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
und 0 
der Fürstlichen Landesregierung in Greiz 
in 
Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes 
Uebereinkommen 
geschlossen worden. 
& 1. Mit dem 15. April 1895, als dem Tage der Ausschulung, hört für die 
Bewohner der Gemeinde Sachswitz Reußischen Antheils jedes Anrecht auf Benutzung der 
in der Schulgemeinde Elsterberg bestehenden schulischen Einrichtungen auf. Zugleich aber 
fällt auch für diese Gemeinde und deren Bewohner die Verpflichtung hinweg, Schulanlagen 
in die Schulkasse zu Elsterberg in Gemäßheit des zuletzt im Jahre 1892 getroffenen 
Uebereinkommens zu bezahlen. 
& 2. Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von dem Schul- 
verbande Elsterberg in seinem künftigen Bestande an die Gemeinde Sachswitz Reußischen 
Antheils, noch von der Gemeinde Sachswitz Reußischen Antheils an den Schulverband 
Elsterberg in seinem künftigen Bestande erhoben. 
# 3. Auf den Bestand der zum kirchendienstlichen Einkommen der Rektorstelle, 
Kantorstelle, Organisten= und 2. Lehrerstelle, Kirchner= und 3. Lehrerstelle in Elsterberg 
von den zur Parochie Elsterberg gehörigen Fürstlich Reußischen Dörfern bisher gewährten 
Deputate bleibt die gegenwärtige Ausschulung ohne Einfluß. 
Dresden und Greiz, den 16. März 1895. 
Königlich Sachsisches „ *# 
Ministerium des Kultus und Fürstlich Reuß-Plauische 
öffentlichen Unterrichts. Landesregierung. 
v. Seydewitz. du ts
	        
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