Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 43 — 
Nr. 24. Verordnung, 
die Behandlung der gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen 
Reichsmünzen betreffend; 
vom 13. April 1895. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1877 beschlossen, daß ge— 
waltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs- und 
Landeskassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar 
zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind. 
Dieser Beschluß soll keine Anwendung finden: 
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung 
herrührt; 
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufs— 
fähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 
Da sich neuerdings das Bedürfniß herausgestellt hat, die Staatskassen mit ent— 
sprechender Anweisung zu versehen, werden dieselben veranlaßt, den Bestimmungen dieses 
Beschlusses von nun an nachzugehen. 
Dresden, den 13. April 1895. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorfs. 
Winkler. 
  
Nr. 25. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn 
Reichenbach i. V.— Mylau betreffend; 
vom 27. April 1895. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn von 
Reichenbach i. V. (oberer Bahnhof) der Linie Leipzig-Hof nach Mylau 
am 1. Mai 1895 
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben. 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.