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Nr. 24. Verordnung,
die Behandlung der gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebliebenen
Reichsmünzen betreffend;
vom 13. April 1895.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1877 beschlossen, daß ge—
waltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs- und
Landeskassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar
zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind.
Dieser Beschluß soll keine Anwendung finden:
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung
herrührt;
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufs—
fähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Da sich neuerdings das Bedürfniß herausgestellt hat, die Staatskassen mit ent—
sprechender Anweisung zu versehen, werden dieselben veranlaßt, den Bestimmungen dieses
Beschlusses von nun an nachzugehen.
Dresden, den 13. April 1895.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
v. Watzdorfs.
Winkler.
Nr. 25. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn
Reichenbach i. V.— Mylau betreffend;
vom 27. April 1895.
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn von
Reichenbach i. V. (oberer Bahnhof) der Linie Leipzig-Hof nach Mylau
am 1. Mai 1895
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben.
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